Das Grundbuch ist beim Kauf eines Grundstücks sehr wichtig. Sobald sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks verändern, muss dieser Vorgang durch einen Grundbucheintrag vermerkt werden. Erfahren Sie, was außer der Grundschuld noch zu beachten ist.
Mit dem Erwerb eines Kaufvertrages für eine Immobilie oder ein Grundstück wird die Eintragung ins Grundbuch notwendig. Der Kaufvertrag wird erst rechtskräftig, wenn ein Notar die Beurkundung vornimmt und eine Eintragung erfolgt. Erst dann sind Sie Eigentümer mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Der Eintrag ins Grundbuch muss nicht nur beim Gläubigerwechsel erfolgen, sondern auch, wenn Sie eine bestehende Baufinanzierung von einer Bank zur anderen übertragen. Die alte Grundschuld muss aus dem Grundbuch gelöscht und das neue Verhältnis eingetragen werden.
Aber auch wenn Sie gravierende Änderungen an Ihrem Grundstück vornehmen wie beispielsweise die Aufteilung des Grundstücks oder die Zusammenführung mehrerer Grundstücke ist eine Eintragung in das Grundbuch notwendig. Neben dem Notar müssen dann gegebenenfalls weitere Behörden eingeschaltet werden.
Üblicherweise leitet der Notar alle erforderlichen Genehmigungen an das Grundbuchamt weiter beziehungsweise klärt Sie über diese auf. In den dafür anfallenden Notarkosten sind unter anderem die Gebühren für das Grundbuchamt, wie die Eintragungsgebühr und die Gebühr für den Eigentümerwechsel, enthalten. Zudem sollten Sie für die Grundbucheintragung einen gültiger Personalausweis oder Reisepass vorlegen sowie einen beglaubigten Nachweis der Eintragungsunterlagen.
Aufschrift: Für jedes Grundstück wird im Register ein elektronisches Grundbuchdatenblatt angelegt, die sogenannte Aufschrift. Dieser Abschnitt gibt Auskunft über das zuständige Amtsgericht, die fortlaufende Aktennummer des Blattes und über den Grundbuchbezirk.
Bestandsverzeichnis: Im Bestandsverzeichnis werden Daten zur Größe und Lage des Grundstücks hinterlegt. Diese Vorgaben werden vom zuständigen Kataster- oder Vermessungsamt vorgegeben. Weitere Inhalte beziehen sich auf den Grundbucheintrag und enthalten Informationen zum Eigentümer, Wegrechte oder eventuelle Belastungen, wie eine Hypothek oder eine Grundschuld.
Abteilung 1, 2, 3: In der 1. Abteilung können Sie nachlesen, wer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist. In der folgenden 2. und 3. Abteilung stehen wiederum sämtliche Belastungen und Beschränkungen. Letzteres kann beispielsweise die Eintragung eines Wegerechts für eine 3. Person auf dem Grundstück beinhalten.
Die Grundschuld bleibt im Grundbuch solange bestehen, bis das gesamte Baudarlehen abgezahlt wurde. Erst dann ist eine Löschung der Grundschuld möglich. Diese können Sie mit einer Löschungsbewilligung beantragen. Das dazu benötigte Formblatt erhalten Sie kostenlos bei Ihrem Kreditinstitut. Das Beantragen der Grundbuchlöschung erfolgt über das Grundbuchamt.
Um sich über einen bestimmten Grundbucheintrag zu informieren, können Sie sich an das lokale Grundbuchamt, eine Abteilung des Amtsgerichts, wenden. Allerdings wird ein Grundbuchauszug nur dann gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dieses liegt unter anderen vor, wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten. Diese Regelung wird von den Ämtern strikt eingehalten und überprüft. Aus diesem Grund müssen Sie die Kaufabsicht anhand eines Vorvertrags oder einer Maklerbestätigung belegen können. So wird verhindert, dass Unbeteiligte ihre Neugier über das Vorliegen und die Höhe einer Hypothek durch einen Grundbuchauszug stillen können.
Ja, für den Eintrag ins Grundbuch und die Löschung der Eintragung fallen Gebühren an. Die Höhe berechnet sich unter anderem anhand des Kaufpreises und danach, ob Sie eine Grundschuld vermerken möchten.
Die nachfolgende Checkliste zeigt Ihnen kurz aber prägnant auf, was Sie bei der Eintragung ins Grundbuch auf gar keinen Fall vergessen dürfen: